
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen
Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und
Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von
Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc.
sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen
und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unterbringung- und Weitervermietung der
überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen sowie die
Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder
ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur
Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme
(Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande;
diese sind Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder
wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder
Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit
dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem
Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel
die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im
übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel
rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich
hohen Schadens hinzuweisen.
Leistungen, Preise, Zahlungen
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten
und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen
vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für
in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen
und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und
erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige
Leistungen berechnete Preis, so kann dieser dem
vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens
jedoch um 10% erhöht werden.
4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen
10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in
Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. dem
entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der
Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren
Schadens vorbehalten.
5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung
und die Zahlungstermine können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden.
Rücktritt des Hotels
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer
vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich
gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls - höhere Gewalt oder andere vom
Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder
Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass
die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels
zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen den Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf
Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt,
die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine
Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4.
Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das
Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis
35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu
stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des
Speisenumsatzes.
3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der
Formel: Menüpreis - Bankett x Personenzahl. War für das
Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste
3-Gang-Menü des jeweils gültigen
Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit
abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens
vorbehalten.
Änderungen der Teilnehmerzahl und der
Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss
spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der
Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der
Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl abzüglich 5% wird
vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber
hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich
gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die
tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10%
ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu
festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es
sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten
der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten
der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei
denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu
Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit
der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird der Beitrag zur
Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen
Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von
Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und
für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet
für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen
Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des
Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels
bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die
Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder
Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels
gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese
nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung
entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal
erfassen und berechnen.
3
. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels
berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann
das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des
Veranstalters geeignete Anschlüsse des Hotels ungenutzt,
kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten
technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach
Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel
diese Störungen nicht zu vertreten hat.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch
persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des
Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im
Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust oder
Beschädigung keine Haftung, außer bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den
feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist
das Hotel berechtigt. Wegen möglicher
Beschädigungen sind die Aufstellung und das
Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel
abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen
Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter
das, darf das Hotel die Entfernung und die Lagerung
zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die
Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel
für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.
Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens
vorbehalten.
Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am
Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher,
Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder
ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung
angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen,
Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der
Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck-
und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen
Verkehr Dessau. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt
als Gerichtsstand Dessau.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
Gültig ab 1.7.2003
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag
Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die
mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur
Beherbergung sowie alle für den Kunden erbrachten
weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unterbringung- und Weitervermietung der
überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen
als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur
Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.
Vertragsabschluss, -partner, -haftung; Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des
Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es
frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein
Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel
gegenüber zusammen mit dem Kunden als
Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem
Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine
entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem
Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die
Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels
beschränkt.
4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des
Kunden 6 Monate.
5. Die Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist
gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von
Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver
Vertrags-verletzung.
Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten
Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen
zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die
Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch
genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw.
vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch
für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen
des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der
Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und
Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom
Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete
Preis, so kann dieser den vertraglich vereinbarten Preis
angemessen, höchstens jedoch um 10%, anheben.
4. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden,
wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der
gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der
Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem
zustimmt.
5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind
binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene
Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche
Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel
berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Basiszinssatz bzw. dem entsprechenden
Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens
vorbehalten.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder
danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen
Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die
Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder
rechtskräftigen Forderung gegenüber eine Forderung des
Hotels aufrechnen oder mindern.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel
geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der
vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen,
wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in
Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des
Leistungsverzuges des Hotels oder einer von ihm zu
vertretenden Unmöglichkeiten der Leistungserbringung.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin
zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde,
kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne
Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels
auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt,
wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin das Recht
zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt,
sofern nicht der Fall des Leistungsverzuges des Hotels
oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der
Leistungserbringung vorliegt.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen
Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger
Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten
Aufwendungen anzurechnen.
4. Dem Hotel steht es frei, den ihm entstehenden und vom
Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Der
Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich
vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne
Frühstück, 70% für Halbpension und 60% für
Vollpensionarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht
der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der
dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die
geforderte Pauschale ist.
Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein Rücktritt des Kunden innerhalb einer
bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das
Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden
nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und
der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum
Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach
Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist
das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich
gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich
zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden
oder des Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme
- hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das
Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
- ein Verstoß gegen den Geltungsbereich Absatz 2
vorliegt.
4. Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein
Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Zimmerbereitstellung, -übergabe und –rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die
Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des
vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat
keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel
um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach
kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden
Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers
bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises
(Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%.
Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass
diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist.
Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen
Bereich, jedoch beschränkt auf Leistungsmängel,
Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des
Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf
unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe
zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare
beizutragen, um die Störung zu beheben und einen
möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden
nach gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum
Hundertfachen des Zimmerpreises (höchstens 3100,00f)
sowie für Geld und Wertgegenstände bis zu 770,00f. Geld
und Wertgegenstände können bis zu einem Höchstwert
von 770,00f im Hotelsafe aufbewahrt werden. Das Hotel
empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht
unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust,
Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige macht
(§703 BGB).
3. Für die unbeschränkte Haftung des Hotels gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem
Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung
gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag
zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf
dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter
Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht,
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt
auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
5. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt
ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
6. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste
werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die
Zustellung. Aufbewahrung und auf Wunsch gegen
Entgelt die Nachsendung derselben.
Schadensersatzansprüche, außer wegen grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der
Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für
die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind
unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und
Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr
Dessau. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des
§ 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand
Dessau.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gültig ab 1.7.2003 |